PERFECT MUSIC · DJ MYKEL & DJ PEDDAH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 02. November 2026
AGB als PDF herunterladen§ 1 – Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche DJ-Dienstleistungen, die unter der gemeinsamen Marke Perfect Music für private Feiern, Hochzeiten, Geburtstage, Firmenveranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen in Deutschland angeboten werden.
(2) Engagements im regulären Club- und Diskothekenbetrieb sind vom Geltungsbereich dieser AGB ausgenommen, soweit keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
(3) Perfect Music ist die gemeinsame Marke zweier selbstständig tätiger DJs und keine eigenständige Gesellschaft oder juristische Person.
Die Vertragspartner sind:
DJ Mykel – Michael Merwald
Papenstraße 45
22089 Hamburg
E-Mail: michaelmerwald@web.de
DJ Peddah – Peter Meier
Heilsberger Hang 6e
22175 Hamburg
E-Mail: petermeier281289@gmx.de
(4) Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich der im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Buchungsbestätigung benannte DJ. Die Rechnungsstellung erfolgt durch diesen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(5) Individuell vereinbarte Vertragsbedingungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 – Angebote, Reservierungen und Vertragsabschluss
(1) Angebote von Perfect Music haben eine Gültigkeit von 14 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum, sofern im Angebot keine abweichende Frist angegeben ist.
(2) Eine unverbindliche Terminreservierung ist für maximal 14 Kalendertage möglich. Sie bedarf einer ausdrücklichen Bestätigung durch Perfect Music. Nach Ablauf der Reservierungsfrist kann der Termin anderweitig vergeben werden.
(3) Ein verbindlicher Vertrag kommt durch die Annahme eines gültigen Angebots per E-Mail oder WhatsApp zustande, sofern der jeweilige DJ dieses Angebot nicht zuvor wirksam zurückgenommen hat.
(4) Die vorliegenden AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss in geeigneter Form zur Verfügung gestellt und mit seiner Zustimmung Bestandteil des Vertrags.
(5) Die Buchung kann entweder für einen ausdrücklich namentlich vereinbarten DJ oder allgemein für einen DJ von Perfect Music erfolgen. Die jeweilige Vereinbarung wird im Angebot festgehalten.
§ 3 – Leistungsumfang und Musikspielzeit
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Angebot. Dieses enthält insbesondere Angaben zu Veranstaltungsdatum, Veranstaltungsort, Musikspielzeit, Vergütung sowie zur vereinbarten Veranstaltungstechnik.
(2) Die vereinbarte Musikspielzeit bezeichnet ausschließlich die Zeit der musikalischen Darbietung. Anfahrt, Technikaufbau und Technikabbau sind nicht Bestandteil dieser Musikspielzeit.
(3) Die Aufwendungen für Anfahrt, Aufbau und Abbau sind grundsätzlich in der vereinbarten Pauschale enthalten, soweit in diesen AGB oder im individuellen Angebot keine zusätzlichen Kosten vorgesehen sind.
(4) Verzögert sich der Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt die vereinbarte Endzeit grundsätzlich bestehen. Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
(5) Eine Verlängerung der vereinbarten Musikspielzeit ist nach Verfügbarkeit und mit Zustimmung des eingesetzten DJs möglich. Die Vergütung für zusätzliche Spielzeit richtet sich nach dem individuellen Angebot beziehungsweise einer vor Ort getroffenen Vereinbarung.
(6) Die Vergütung einer spontan vereinbarten Verlängerung ist grundsätzlich vor Beginn der zusätzlichen Spielzeit in bar zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart wird.
§ 4 – Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten ausschließlich die im individuellen Angebot beziehungsweise Vertrag vereinbarten Preise und Leistungen. Feste Paketpreise sind nicht Bestandteil dieser AGB.
(2) Bei privaten Veranstaltungen ist die vollständige vereinbarte Vergütung spätestens am Tag der Veranstaltung bargeldlos vorab (Zahlungseingang auf dem Konto des DJs) oder in bar unmittelbar nach Beendigung der vereinbarten Musikspielzeit zu entrichten. Eine Verpflichtung zur vollständigen Vorauszahlung vor Beginn des Technikaufbaus besteht nicht.
(3) Die Zahlung kann durch rechtzeitige Banküberweisung oder in bar erfolgen. Bei Überweisung ist sicherzustellen, dass der Betrag bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt dem Konto des Vertragspartners gutgeschrieben wurde.
(4) Bei Firmenveranstaltungen ist die Vergütung innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Veranstaltung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zu entrichten.
(5) Eine Anzahlung wird grundsätzlich nicht verlangt.
(6) Die Rechnungsstellung erfolgt durch den jeweiligen selbstständigen DJ. Soweit dieser die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
§ 5 – Anfahrt, Fahrtkosten und Übernachtung
(1) Fahrtkosten sind bis zu einer einfachen Entfernung von einschließlich 70 Kilometern vom jeweiligen Geschäftssitz des beauftragten DJs zum Veranstaltungsort im vereinbarten Honorar enthalten.
(2) Übersteigt die einfache Entfernung 70 Kilometer, wird die gesamte tatsächlich gefahrene Hin- und Rückstrecke mit 0,30 Euro je Kilometer berechnet. Es erfolgt in diesem Fall kein Abzug einer Freikilometerstrecke.
(3) Maßgeblich ist grundsätzlich eine übliche und verkehrsgerechte Fahrtroute. Die voraussichtlichen Fahrtkosten werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit bereits im Angebot mitgeteilt.
(4) Bei einer einfachen Entfernung von mindestens 150 Kilometern hat der Veranstalter eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit für den eingesetzten DJ zu organisieren und die Kosten zu übernehmen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(5) Kostenpflichtige Parkmöglichkeiten, erforderliche Zusatzfahrten oder sonstige besondere Fahrtkosten werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.
§ 6 – Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann die Buchung jederzeit vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn stornieren beziehungsweise den Vertrag im gesetzlich zulässigen Rahmen kündigen. Die Erklärung soll zur eindeutigen Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp, erfolgen. Gesetzlich zulässige andere Erklärungsformen bleiben unberührt.
(2) Erfolgt die Stornierung, ohne dass der beauftragte DJ diese zu vertreten hat, steht diesem nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Entschädigung zu. Diese wird unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zum Veranstaltungstermin wie folgt pauschaliert:
| Zeitpunkt der Stornierung | Stornopauschale |
|---|---|
| 60 oder mehr Kalendertage vorher | Kostenfrei |
| 59 bis 30 Kalendertage vorher | 30 % |
| 29 bis 14 Kalendertage vorher | 50 % |
| 13 bis 3 Kalendertage vorher | 75 % |
| Ab 2 Kalendertagen vorher oder bei Nichterscheinen beziehungsweise Nichtdurchführung ohne Absage | 85 % |
(3) Berechnungsgrundlage ist das individuell vereinbarte Gesamthonorar für die gebuchte DJ- Leistung einschließlich der darin enthaltenen regulären Technikleistungen. Gesondert vereinbarte Fahrt-, Übernachtungs- und Zusatzkosten werden nur nach Maßgabe tatsächlich entstandener, nicht ersparter Aufwendungen berücksichtigt, soweit hierfür ein gesetzlicher Anspruch besteht.
(4) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem DJ überhaupt kein Schaden beziehungsweise Vergütungsausfall oder ein wesentlich geringerer wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist als die geforderte Pauschale. Dies umfasst insbesondere den Nachweis höherer ersparter Aufwendungen oder eines anrechenbaren Ersatzverdienstes.
(5) Der beauftragte DJ muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt beziehungsweise böswillig zu erwerben unterlässt.
(6) Zu den ersparten Aufwendungen können insbesondere nicht angefallene Fahrtkosten, Verbrauchsmaterialien, nicht benötigte Fremdleistungen sowie die vermiedene nutzungsabhängige Abnutzung der Veranstaltungstechnik zählen.
(7) Eine doppelte Anrechnung bereits bei der Bemessung einer angemessenen Pauschale berücksichtigter ersparter Aufwendungen ist zu vermeiden. Maßgeblich bleibt der nach den gesetzlichen Vorschriften zulässige Anspruch im Einzelfall.
(8) Bei erfolgreichen Ersatzbuchungen für den ausgefallenen Veranstaltungstermin wird der daraus anrechenbare anderweitige Erwerb berücksichtigt. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Ersatzbuchung führt nicht automatisch zu einem Abzug.
(9) Zwingende gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts-, Minderungs- und sonstige Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche auf eine abweichende Vergütungs- oder Schadensberechnung.
§ 7 – Terminverschiebungen und Kulanz
(1) Eine Verschiebung des Veranstaltungstermins bedarf einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen DJ.
(2) Ist ein alternativer Termin verfügbar, bemühen sich beide Vertragsparteien um eine einvernehmliche Lösung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzveranstaltung oder eine kostenlose Verschiebung besteht vorbehaltlich gesetzlicher Rechte nicht.
(3) Bei schweren persönlichen Notfällen, insbesondere Todesfällen, schweren Erkrankungen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen, kann Perfect Music freiwillig eine individuelle Kulanzregelung anbieten.
(4) Eine solche Kulanzregelung kann insbesondere eine kostenlose oder vergünstigte Terminverschiebung, eine Verringerung der Stornopauschale oder einen vollständigen Verzicht auf die Entschädigung umfassen.
(5) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
§ 8 – Erkrankung und Ersatz des DJs
(1) Sollte der beauftragte DJ wegen Krankheit, Unfall oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände verhindert sein, bemüht er sich im zumutbaren Rahmen um einen fachlich und qualitativ geeigneten Ersatz-DJ.
(2) Bei einer allgemeinen Buchung von Perfect Music, bei der kein bestimmter DJ ausdrücklich als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurde, kann der beauftragte DJ bei Vorliegen eines wichtigen Verhinderungsgrundes (z. B. Erkrankung, Unfall oder sonstige unvorhersehbare, schwerwiegende Umstände) einen entsprechend qualifizierten Ersatz-DJ mit der Durchführung beauftragen. Der ursprünglich beauftragte Vertragspartner bleibt dabei für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich, sofern keine wirksame anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
(3) Wurde ausdrücklich ein bestimmter DJ gebucht, wird dem Auftraggeber bei dessen Verhinderung eine geeignete Ersatzperson angeboten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den Ersatz-DJ ohne Zustimmung zu akzeptieren.
(4) Ist die vereinbarte Leistung nicht möglich und kommt keine einvernehmliche Ersatzlösung zustande, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung, Rückabwicklung und Haftung.
(5) Eine verschuldensunabhängige Garantie für die Verfügbarkeit einer bestimmten Ersatzperson wird nicht übernommen.
§ 9 – Technische Ausstattung und Anforderungen
(1) Perfect Music stellt grundsätzlich die im jeweiligen Angebot vereinbarte Ton- und Lichttechnik zur Verfügung.
(2) Ist am Veranstaltungsort bereits geeignete Veranstaltungstechnik vorhanden, kann deren Nutzung individuell vereinbart werden. Die technische Eignung ist vorab abzustimmen.
(3) Der Veranstalter stellt eine geeignete und sichere Aufstellfläche von mindestens vier Quadratmetern zur Verfügung. Sofern der vereinbarte Technikaufbau mehr Platz erfordert, wird dies vorab mitgeteilt.
(4) Der Veranstalter gewährleistet eine für die vereinbarte Technik geeignete Stromversorgung sowie sichere und zumutbare Zugangswege.
(5) Bei Veranstaltungen im Außenbereich muss ein ausreichender Schutz vor Regen, Feuchtigkeit, Wind und sonstigen für die Technik gefährlichen Witterungseinflüssen gewährleistet sein.
(6) Geeignete Be- und Entlademöglichkeiten sind durch den Veranstalter bereitzustellen. Nach Möglichkeit ist ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei erheblichen Sicherheitsmängeln oder technischen Gefahren darf der DJ den Aufbau beziehungsweise den Betrieb der Technik bis zur Beseitigung der Gefährdung unterbrechen. Weitergehende Rechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 – Schäden an der Technik
(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für einen angemessenen Schutz der bereitgestellten Veranstaltungstechnik zu sorgen.
(2) Schäden an der Technik sind dem eingesetzten DJ unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für Beschädigungen oder Verlust haften die jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlichen Personen.
(4) Eine pauschale Haftung des Veranstalters für sämtliche durch Gäste oder sonstige Dritte verursachten Schäden wird nicht begründet.
(5) Besteht eine entsprechende Haftpflichtversicherung, können berechtigte Ansprüche im Rahmen der Versicherungsbedingungen geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 11 – Musikalische Gestaltung
(1) Die musikalische Gestaltung erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich durch den eingesetzten DJ unter Berücksichtigung der im Vorfeld abgestimmten musikalischen Ausrichtung.
(2) Der Auftraggeber kann im Vorfeld Musikwünsche, bevorzugte Genres und musikalische Ausschlüsse mitteilen.
(3) Musikwünsche der Gäste werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sofern sie zum vereinbarten musikalischen Konzept und zum Ablauf der Veranstaltung passen.
(4) Ein Anspruch auf das Abspielen einzelner Musiktitel besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Der DJ ist berechtigt, die musikalische Auswahl im Rahmen der vereinbarten Ausrichtung an die Stimmung, den Veranstaltungsablauf und das Publikum anzupassen.
§ 12 – Verpflegung
(1) Der Veranstalter stellt dem eingesetzten DJ während der Veranstaltung eine angemessene warme Mahlzeit und ausreichend alkoholfreie Getränke kostenfrei zur Verfügung.
(2) Werden mehrere DJs oder weitere ausdrücklich vereinbarte Teammitglieder eingesetzt, gilt dies entsprechend für die betreffenden Personen.
(3) Die Verpflegung soll so bereitgestellt werden, dass die vereinbarte musikalische Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 13 – GEMA, Genehmigungen und Lärmschutz
(1) Der Veranstalter ist im Rahmen seiner gesetzlichen Verantwortlichkeit für erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige GEMA-Anmeldungen und Vergütungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung zuständig.
(2) Verpflichtungen, die den DJ selbst betreffen, insbesondere hinsichtlich der rechtmäßigen Nutzung und Vervielfältigung von Musikdateien, bleiben hiervon unberührt.
(3) Gesetzliche Lärmschutzvorschriften, behördliche Auflagen, Sperrstunden und verbindliche Vorgaben des Veranstaltungsortes sind einzuhalten.
(4) Der Veranstalter informiert den DJ rechtzeitig über bekannte Einschränkungen hinsichtlich Lautstärke, Veranstaltungsdauer oder Technikbetrieb.
(5) Eine wegen verbindlicher gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderliche Einschränkung der Lautstärke stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung des DJs dar.
§ 14 – Sicherheitsgefährdungen und Veranstaltungsabbruch
(1) Der eingesetzte DJ ist berechtigt, seinen Auftritt vorübergehend zu unterbrechen, wenn erhebliche Gefährdungen für Personen oder Veranstaltungstechnik entstehen.
(2) Solche Gefährdungen können insbesondere durch Gewalt, ernsthafte Bedrohungen, erhebliche Störungen, gefährliche Stromversorgung oder unzureichenden Wetterschutz entstehen.
(3) Der Veranstalter erhält, soweit dies möglich und zumutbar ist, Gelegenheit, die Gefahr unverzüglich zu beseitigen.
(4) Bei fortbestehender erheblicher Gefahr oder unmittelbarer Bedrohung darf der DJ die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abbrechen beziehungsweise verweigern.
(5) Die finanziellen Folgen eines solchen Abbruchs richten sich nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeit der Beteiligten.
§ 15 – Foto-, Video- und Werbeaufnahmen
(1) Perfect Music ist berechtigt, Aufnahmen der eigenen Veranstaltungstechnik und des DJ- Aufbaus für die Eigenwerbung zu erstellen und zu verwenden, soweit hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Foto- und Videoaufnahmen, auf denen Gäste oder sonstige Personen erkennbar sind, dürfen nur auf Grundlage einer entsprechenden rechtlichen Berechtigung, insbesondere einer erforderlichen Einwilligung, veröffentlicht werden.
(3) Die Buchung eines DJ-Auftritts begründet keine pauschale Einwilligung der Veranstaltungsteilnehmer in die Veröffentlichung von Bild- oder Videoaufnahmen.
(4) Der Auftraggeber und seine Gäste dürfen den DJ-Auftritt für private Zwecke fotografieren und filmen, soweit keine Rechte Dritter verletzt werden.
(5) Bei einer öffentlichen oder kommerziellen Nutzung von Aufnahmen des DJ-Auftritts ist die Nutzung vorab mit dem betroffenen DJ abzustimmen. Soweit eine entsprechende
Vereinbarung getroffen wird, erfolgt eine Nennung als „Perfect Music“, „DJ Mykel“ beziehungsweise „DJ Peddah“.
(6) Gesetzliche Rechte der abgebildeten Personen sowie urheber- und datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 16 – Haftung des DJs
(1) Der jeweilige DJ haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer zurechenbaren vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bleibt unbeschränkt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Weitergehende zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
§ 17 – Schlussbestimmungen
(1) Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Diese AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht.
(5) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen (B2B) handelt, ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz des jeweils beauftragten DJs.
(6) Der DJ ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.